In der Hochwassermeldeordnung (HWMO) sind für Hochwassermeldepegel vier
Alarmstufenrichtwerte festgelegt. Die Richtwasserstände für die einzelnen Alarmstufen
werden grundsätzlich so bestimmt, dass bei ihrem Erreichen am Hochwassermeldepegel für
den zugehörigen Flussabschnitt bestimmte Gefahrensituationen kennzeichnend sind und
insbesondere durch die Wasserwehren der Kommunen bestimmte Maßnahmen und Handlungen
vorzunehmen sind.
Alarmstufe 1 (Meldebeginn):
- Beginn der Ausuferung der Gewässer
- ständige Analyse der meteorologischen und hydrologischen Lage und Beurteilung der
Entwicklungstendenzen; Überprüfung der Alarmierungsunterlagen, der Informations-
und Meldewege und der technischen Einsatzbereitschaft
Alarmstufe 2 (Kontrolldienst):
- Überschwemmung land- und forstwirtschaftlicher Flächen, Grünflächen, Gärten
und einzeln stehender Gebäude oder leichte Verkehrsbehinderung auf Straßen;
Ausuferung bei eingedeichten Gewässern bis an den Deichfuß
- zusätzlich zu Maßnahmen bei Alarmstufe 1 Weiterleitung von Informationen über
Gefährdungen aufgrund der täglichen periodischen Kontrolle der Gewässer,
Hochwasserschutzanlagen, gefährdeten Bauwerke und Ausuferungsgebiete; Herstellung der
Arbeitsbereitschaft und Überprüfung der Einsatzbereitschaft bei den Teilnehmern am
Hochwassernachrichten- und Alarmdienst; Alarmierung der zuständigen Einsatzkräfte;
Durchführung von ersten Hochwasserabwehrmaßnahmen und Beseitigung von
Abflusshindernissen
Alarmstufe 3 (Wachdienst):
- Überschwemmung von Teilen zusammenhängender Bebauung oder überörtlicher
Strassen und Schienenwege; bei Volldeichen Wasserstand etwa in halber Deichhöhe, Vernässung
von Polderflächen
- zusätzlich zu Maßnahmen bei Alarmstufe 2 Vorbereitung der aktiven Hochwasserbekämpfung
durch zuständigen Wachdienst auf den Deichen, vorbeugende Sicherungsmaßnahmen an
Gefahrenstellen und Beseitigung örtlicher Gefährdungen und Schäden;
Einrichtung von Einsatzstäben an Schwerpunkten der Hochwasserabwehr und Schaffung
spezieller Nachrichtenverbindungen; Auslagerung von Hochwasserschutzmaterialien an bekannte
Gefahrenstellen; Anforderung, Vorbereitung und Bereitstellung weiterer Kräfte und
Mitarbeiter zur aktiven Hochwasserabwehr
Alarmstufe 4 (Hochwasserabwehr):
- Überschwemmung größerer bebauter Gebiete mit sehr hohen Schäden,
unmittelbare Gefährdung für Menschen und Tiere; Erreichen des
Bemessungswasserstandes bei Volldeichen oder unmittelbare Gefahr von Deichbrüchen
- zusätzlich zu Maßnahmen bei Alarmstufe 3 aktive Bekämpfung bestehender
Gefahren für das Leben, die Gesundheit, die Versorgung mit lebensnotwendigen Gütern
und Leistungen und für bedeutende Sachwerte, Beseitigung von Schäden